Forstbetriebsgemeinschaft

Engelskirchen - Ründeroth

Mitgliedschaft in der FBG Engelskirchen - Ründeroth

Der Jahresbeitrag setzt sich zur Zeit wie folgt zusammen:

Folgende Kosten werden zusätzlich umgelegt: Den zur Zeit gültigen Beitrag können Sie zu den üblichen Geschäftzeiten bei der Geschäftsführung unter 02266 / 46420420 oder fbg@holzkontor-rbs.de erfragen.

Wir machen darauf aufmerksam, dass für die Versicherungen sämtliche Waldflächen hier bekanntgegeben werden müssen. Bitte erteilen Sie uns ein Lastschriftmandat, dann werden wir den Beitrag im laufenden Jahr umgehend und in den Folgejahren jeweils Anfang April einziehen. Wenn Sie auch die „Freiwillige Selbstverpflichtung des Waldbesitzers“ für die PEFC abgeben, dann kann eingeschlagenes Holz als zertifiziert verkauft werden. Die erforderlichen Unterlagen können Sie unter der oben genannten Telefonnummer oder Mailadresse anfragen.

Satzung der FBG Engelskirchen - Ründeroth

Satzung


§ 1 Name und Sitz
Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen Engelskirchen-Ründeroth.
Sie hat ihren Sitz in Engelskirchen.
Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2.5.1975 (BGBl.I S.1037) und ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB.
Sie wird im folgenden „FBG“ genannt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die FBG hat den Zweck, die Bewirtschaftung der Waldbestände der angeschlossenen Waldbesitzer zu verbessern. Sie hat folgende Aufgaben, die sie im Auftrag und für Rechnung der Mitglieder durchführt:
Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte.
Bei Bedarf führt sie folgende Aufgaben durch:
  1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben.
  2. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandespflegearbeiten einschließlich Forstschutz.
  3. Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung.
  4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
  5. Bau und Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen.
  6. Sicherung planmäßiger forstfachlicher Hilfe der Mitglieder durch Abschluß eines Vertrages mit der Forstbehörde oder eines Fachunternehmens zur Übernahme des Betriebsvollzuges oder wesentlicher Teile davon oder durch Einstellung einer Fachkraft, soweit verantwortbar.
  7. Aufstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten mit Abstimmung auf die Belange der einzelnen Mitglieder und der Gemeinschaft.
  8. Beschaffung von Saatgut, Pflanzen, Zaunmaterial, Düngemittel, Unkrautbekämpfungsmitteln und sonstigen Forstschutzmitteln.
  9. Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Wirtschaftlichkeit der angeschlossenen Betriebe und der Sicherung der nachhaltigen Holzerzeugung dienen.
  10. Einsatz und Vermittlung von Waldarbeitern oder Unternehmern zur Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen.
  11. evtl. Vertretung forstlicher Interessen der Mitglieder, auch gegenüber anderen Institutionen, Behörden und Organisationen.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit der Veräußerung oder dem sonstigen Verlust des Eigentums oder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche, es sei denn, daß sie mit der Grundfläche auf den Rechtsnachfolger übertragen worden ist.
  2. Die Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand beendet werden. Die Kündigung ist frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres seit Beitritt zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr.
  3. Für den Fall, daß ein Mitglied seine Mitgliedschaft beenden möchte, weil es in eine andere FBG eintreten will, kann der Vorstand der FBG das Mitglied ohne Kündigung aus der FBG entlassen, wobei der Zeitpunkt und sonstige Einzelheiten der Mitgliedschaftsbeendigung einvernehmlich zu regeln sind.
  4. Mitglieder können aufgrund eines Beschlusses des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der FBG eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Gegen die Beschlußfassung kann durch das betreffende Mitglied die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
  1. Durch die Mitgliedschaft in der FBG bleiben die Rechte des Einzelnen, ihre Grundstücke selbständig zu bewirtschaften, sie zu belasten oder anderweitig über sie zu verfügen, unberührt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
  1. Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten, so kann der Vorstand eine Vertragsstrafe, jedoch nicht über DM 1.000,00 (511,29 €) verhängen. Das Mitglied kann gegen die Vertragsstrafe binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann die Vertragsstrafe aufheben oder mildern.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes
  2. Entgegennahme der Jahresabrechnung
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. die Wahl des Vorstandes
  5. die Wahl der Rechnungsprüfer
  6. Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung
  7. Festlegung von Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und von gemeinsamen Verkaufsregelungen
  8. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten
  9. die Aufnahme von Darlehn für den Verein
  10. die Genehmigung des Haushaltsplanes
  11. Festlegung der Verwendung von Erlösen
  12. die Änderung der Satzung
  13. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
  14. Entscheidung über die Verhängung von Vertragsstrafen in Berufungsfällen
  15. Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Vorsitz, Einberufung, Niederschrift der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er hat die Mitgliederversammlung wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder ortsüblich durch die Presse unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. Geplante Satzungsänderungen sind in vollem Wortlaut in die Einladung aufzunehmen oder als Anlage beizufügen.
  3. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:
    • Ort und Tag der Versammlung
    • Name des Vorsitzenden und des Protokollführers
    • Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
    • Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlußfähigkeit
    • die Tagesordnung
    • die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse
    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Stimmen und Mehrheitsverhältnisse
  1. Jedes Mitglied sowie Gesamthandeigentümer haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme je angefangene 10 ha ihrer angeschlossenen Grundfläche, höchstens jedoch ein Zehntel der Gesamtstimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Grundsätze der durchzuführenden Arbeiten sowie über gemeinsame Verkaufsregeln bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens vier Fünftel der Stimmen der beschlußfähigen Versammlung.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Handzeichen, falls nicht geheime Wahl gefordert wird.
  5. Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch eine volljährige Person ihres Vertrauens mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, die jedoch nicht über mehr als ein Zehntel der Gesamtstimmen der FBG verfügen darf.
  6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Beschluß des Vorstandes schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlußantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn schriftlich ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse die gleichen Bedingungen wie für eine Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, drei Beisitzern, sowie drei Beisitzer-Stellvertreter.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Ist dies innerhalb von einem Jahr nicht zu erreichen, kann der amtierende Vorstand die FBG ohne Zustimmung Dritter auflösen.
  3. Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen, die Einladungsfrist soll in der Regel mindestens 7 Tage betragen.
  4. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Vertreter und 3 Mitglieder anwesend sind.
  5. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muß:
    • Ort und Tag der Sitzung
    • die Namen der Anwesenden
    • die Tagesordnung
    • die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungverhältnisse
    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der FBG nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Überwachung und Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
    • Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind
    • Abschluß und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen
    • Beschluß über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse
    • Beschluß über schriftliche Abstimmungen
    • Verhängen von Vertragsstrafen
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die FBG gerichtlich und außergerichtlich.

§ 13 Geschäftsführung
  1. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übergeben.
  2. Zur Führung der Kassengeschäfte kann diesem ein Rechnungsführer (Schatzmeister) zur Seite gestellt werden.

§ 14 Ehrenamt, Ersatz von Kosten
  1. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ein Ehrenamt.
  2. Kosten, die einem Vorstandsmitglied durch die Tätigkeit für die FBG entstehen, werden auf Anforderung ersetzt.
  3. Für den Geschäftsführer und den Rechnungsführer kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung festsetzen.

§ 15 Finanzierung der Aufgaben
Die FBG finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, Anteilseinlagen, sonstige Entgelte und durch staatliche Beihilfen.
§ 16 Rechnungslegung, Entlastung
  1. Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben möglichst binnen 8 Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten.
  2. Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.
  3. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt jährlich, Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Verhältnis zum Waldbauernverband
  1. Die FBG ist kooperativ dem Waldbauernverband NRW e.V. angeschlossen. Die kooperative Mitgliedschaft steht einer Einzelmitgliedschaft nicht entgegen. Soweit Vereinsmitglieder oder Bewerber um die Mitgliedschaft für ihren Waldbesitz keine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Waldbauernverband wollen, bleibt ihre Rechtsstellung in der FBG oder die Entscheidung über die Aufnahme in die FBG davon unberührt.
  2. Weil die FBG Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit dem Waldbauernverband legt, kann der Vorsitzende der zuständigen Kreisgruppe des Waldbauernverbandes als deren Vertreter zu den Mitgliederversammlungen der FBG eingeladen werden.

§ 19 Auflösung
  1. Im Falle der Auflösung der FBG beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
  2. Ist hierüber kein Beschluß zustandegekommen, fällt das Vereinsvermögen den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.


Die vorstehende Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 13.November 2008 in Engelskirchen beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.

Stefan Lüdenbach (1.Vorsitzender)
Karl Friedrich Müller (2.Vorsitzender)
Roswitha Schneider (Geschäftsführerin)